ALG / AGB
Allgemeine Liefer- & Geschäftsbedingungen (ALB/AGB) der Hilgenberg GmbH
§ 1 Geltung der ALB, Schriftform
1. Für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen uns und dem Käufer, Auftraggeber oder Besteller, im Folgenden Besteller genannt, gelten ergänzend zu den sonstigen Vertragsvereinbarungen ausschließlich diese ALB. Andere Bedingungen des Bestellers erkennen wir - auch bei vorbehaltsloser Leistungserbringung oder Zahlungsannahme - nicht an, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
2. Diese ALB gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.
3. Diese ALB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen ohne erneute Einbeziehung bis zur Stellung neuer ALB von uns.
4. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller im Rahmen der Vertragsverhandlungen getroffen werden, sind aus Nachweisgründen schriftlich niederzulegen und von beiden Seiten zu bestätigen.
5. Nebenabreden, nachträgliche Vertragsänderungen und die Übernahme einer Garantie, insbesondere die Zusicherungen von Eigenschaften, oder die Übernahme eines Beschaffungsrisikos bedürfen der Schriftform, soweit sie durch nicht vertretungsberechtigte Personen abgegeben wurden.
§ 2 Beratung
1. Unsere Beratung erstreckt sich als produkt- und leistungsbezogene Beratung ausschließlich auf die von uns gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen. Sie erstreckt sich nicht auf eine vertragsunabhängige Beratung, also solche Erklärungen, die gegeben werden, ohne dass Produkte verkauft oder Leistungen durch uns erbracht werden.
2. Die Beratungsleistungen von uns basieren auf empirischen Werten. In unterlassenen Aussagen liegt keine Beratung.
§ 3 Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind, sofern sie nicht in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet sind, freibleibend. Sie gelten als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.
2. Die erste Bearbeitung eines Angebotes ist in der Regel kostenlos. Weitere Angebote und Entwurfsarbeiten sind nur insoweit unentgeltlich, als der Liefervertrag gültig wird und bleibt.
3. Beschreibungen und Ablichtungen unserer Ware und Produkte in technischen Unterlagen, Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen und Preislisten sind unverbindlich, soweit ihr Einbezug in den Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart wurde; sie befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen.
4. Grundsätzlich stellt der vom Besteller erteilte Auftrag das Angebot zum Vertragsschluss dar.
5. Im Auftrag sind alle Angaben zur Auftragsdurchführung zu machen. Dies gilt für alle Lieferungen, Dienst-, Werk- und sonstige Leistungen von uns. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht nur, Angaben zu Artikelbezeichnung, Stückzahl, Maßen, Material, Werkstoffzusammensetzung, Vorbehandlungen, Bearbeitungsspezifikationen, Behandlungsvorschriften, Lagerung, Normen sowie alle sonstigen technischen Parameter und physikalische Kenndaten. Fehlende, fehlerhafte oder unvollständige Angaben gelten als ausdrücklich nicht vereinbart und begründen keine Verpflichtungen von uns, weder im Sinne von Erfüllungs- und Gewährleistungs- noch im Sinne von Schadenersatzansprüchen.
6. Weicht der vom Besteller erteilte Auftrag von unserem Angebot ab, so hat der Besteller die Abweichungen gesondert kenntlich zu machen.
7. Wir sind berechtigt, weitere Auskünfte, die der sachgemäßen Durchführung des Auftrags dienen, einzuholen.
8. Aufträge sollen schriftlich oder elektronisch (EDI) erteilt werden; Mündlich sowie telefonisch übermittelte Aufträge werden auf Gefahr des Bestellers ausgeführt.
9. Zieht der Besteller einen von uns angenommenen Auftrag zurück, sind wir berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Liefer- oder Leistungspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn zu berechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
10. Die Annahme des Auftrags durch uns erfolgt innerhalb von 4 Wochen, wenn nicht eine andere Annahmefrist vereinbart wurde.
11. Unsere Leistungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.
12. Wir behalten uns vor, eine Bearbeitung der Liefer- oder Leistungsgegenstände ohne Mehrkosten für den Besteller in einem anderen Betrieb durchzuführen oder durchführen zu lassen.
§ 4 Rahmenverträge, Bestellungen auf Abruf
1. Ist von uns mit dem Besteller ein Rahmenvertrag vereinbart worden, nach welchem der komplette Bedarf für einen festge-
legten Zeitraum gefertigt und auf Abruf eingelagert wird, verpflichtet sich der Besteller nach Ablauf eines Jahres ab Bestelldatum zur Abnahme der kompletten restlichen noch vorrätigen oder noch zu fertigenden Menge, sofern nicht etwas anders schriftlich vereinbart wurde. Innerhalb der Laufzeit des Rahmenvertrags ist eine Änderung des bestellten Liefer- oder Leistungsgegenstandes nur durch eine gesonderte vertragliche Vereinbarung zwischen uns und dem Besteller möglich.
2. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind alle Abruf-
Bestellungen innerhalb von einem Jahr nach Auftragserteilung abzunehmen, ohne dass es einer Abnahmeaufforderung bedarf. Ist diese Frist abgelaufen, sind wir berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen und auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu versenden oder sofort vom Vertrag zurück zu treten.
§ 5 Änderungen, Abweichungen, Toleranzen, Teillieferungen
1. Für nach Vertragsschluss gewünschte Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes, bedarf es einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung.
2. Wir behalten uns bei fehlenden oder fehlerhaften Informationen vor, den Lieferungs- oder Leistungsgegenstand angemessen zu ändern. Nachteile durch fehlende oder fehlerhafte Informationen, insbesondere zusätzliche Kosten oder Schäden, trägt der Besteller.
3. Technische Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes, die das Vertragsziel nicht gefährden, bleiben vorbehalten.
4. Branchenübliche Mengenabweichungen bis max. 10 % sind zulässig. Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns eine Mengenabweichung von 20 % vor In jedem Fall ist die hergestellte Menge innerhalb der Toleranz abzunehmen und zu bezahlen.
5. Maß- und Toleranzangaben werden eingehalten. Soweit nicht Grenzen für die zulässigen Abweichungen ausdrücklich festgelegt sind, werden diese durch uns im Rahmen des branchenüblichen festgelegt und gelten als gestattet.
6. Teillieferungen oder -leistungen sind zulässig, soweit dies den Gebrauch nicht nur unerheblich beeinträchtigt und den Vertragszweck nicht gefährdet. Sie können gesondert abgerechnet werden.
§ 6 Lieferzeit, Lagerkosten
1. Ist eine Liefer- oder Leistungsfrist vereinbart, so beginnt diese mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages sowie der ordnungsgemäßen Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Bestellers; entsprechendes gilt für Liefer- oder Leistungstermine.
2. Bei einvernehmlichen Änderungen des Auftragsgegenstandes sind Liefer- oder Leistungsfristen und Liefer- oder Leistungstermine neu zu vereinbaren. Dies gilt auch dann, wenn über den Auftragsgegenstand nach Vertragsschluss erneut verhandelt wurde, ohne dass eine Änderung des Auftragsgegenstandes vorgenommen wurde.
3. Liefer- oder Leistungsfristen und Liefer- oder Leistungstermine stehen unter dem Vorbehalt der mangelfreien und rechtzeitigen Vorlieferung sowie unvorhersehbarer Produktionsstörungen.
4. Die Liefer- oder Leistungszeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefer- oder Leistungsgegenstand unser Werk verlassen hat oder an das beauftragte Transportunternehmen in unserem Werk übergeben wurde oder wir die Fertigstellung zur Abholung angezeigt haben.
5. Wir sind berechtigt, bereits vor vereinbarter Zeit die vereinbarte Lieferung oder Leistung zu erbringen.
§ 7 Verzug des Bestellers mit der Abnahme
1. Nimmt der Besteller die Ware aufgrund eines von ihm zu vertretenden Umstandes zum vereinbarten Liefertermin bzw. Ablauf der vereinbarten Lieferfrist nicht ab, können wir Ersatz unserer dadurch entstandenen Mehraufwendungen verlangen. Insbesondere sind wir berechtigt, für jeden angefangenen Monat Lagerkosten in Höhe von 0,5 %, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Liefer- oder Leistungspreises, dem Besteller in Rechnung zu stellen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
2. Wir sind weiter befugt, auf Kosten und Gefahr des Bestellers einen geeigneten Aufbewahrungsort zu bestimmen sowie die Liefer- oder Leistungsgegenstände auf dessen Kosten zu versichern.
3. Sind wir berechtigt Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, so können wir, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15 % unseres Preises als Schadensersatz fordern, wenn nicht der Besteller nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
§ 8 Höhere Gewalt
In den Fällen höherer Gewalt verlängern sich unsere Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der eingetretenen Störung. Hierzu zählen auch aber nicht nur nicht zu vertretene Umstände, wie Krieg, Brandschäden, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand, Betriebsunterbrechungen, oder wesentliche Betriebsstörungen, wie z.B. Material oder Energiemangel bei uns, beauftragten Subunternehmern oder Vorlieferanten. Dies gilt auch dann, soweit wir uns bereits in Verzug befanden, als diese Umstände eintraten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller unverzüglich mit. Werden Lieferung oder Leistung um mehr als sechs Wochen verzögert, sind sowohl der Besteller als auch wir berechtigt, im Rahmen des von der Leistungsstörung betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Entschädigungsleistungen stehen den Vertragsparteien insoweit nicht zu.
§ 9 Preise, Zahlungsbedingungen
1. Alle Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, in Euro netto „ab Werk“ zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Nebenkosten wie Verpackung, Fracht, Versandkosten, Zoll, Montage, Versicherungen und Bankspesen werden gesondert berechnet.
Eine Versicherung der zu versendenden Ware erfolgt von uns nur auf Verlangen und auf Kosten des Bestellers.
2. Internationale Bankspesen dürfen nur zu Lasten des Senders gehen. Unberechtigte von der Bank abgezogene Spesen werden dem Besteller nachberechnet.
3. Wir sind berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialpreisänderungen, eintreten. Die Kostenänderung werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
4. Wir sind berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu ändern, wenn sich vor oder anlässlich der Durchführung des Auftrags Änderungen ergeben, weil die vom Besteller gemachten Angaben und zur Verfügung gestellten Unterlagen fehlerhaft waren oder von diesem sonst Änderungen gewünscht werden.
5. Wir sind ist berechtigt, bei Vertragsschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Zinsen werden hierfür nicht vergütet. Vorauszahlung gelten bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises nicht als Erfüllung.
6. Rechnungen sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum fällig. Sie sind ohne Abzüge zu zahlen. Im Falle der Nichtzahlung gerät der Besteller mit Fälligkeit ohne weitere Mahnung in Verzug. Skonti und Rabatte werden nur nach gesonderter Vereinbarung gewährt. Unberechtigter Skontoabzug wird dem Besteller nachberechnet. Teilzahlungen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
7. Die Regulierung durch Wechsel oder Scheck bedürfen einer gesonderten vorherigen Vereinbarung. Diskontspesen und Wechselkosten trägt der Besteller. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt lediglich erfüllungshalber und gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift als Zahlung.
8. Bestehen mehrere offene Forderungen von uns gegenüber dem Besteller und werden Zahlungen des Bestellers nicht auf eine bestimmte Forderung erbracht, so sind wir berechtigt festzulegen, auf welche der offenen Forderungen die Zahlung erbracht wurde.
9. Bei Zahlungsverzug, Stundung oder Teilzahlung sind wir berechtigt, bankübliche Verzugszinsen, mindestens jedoch in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern und weitere Leistungen bis zur Regulierung sämtlicher fälliger Rechnungen zurückzuhalten. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
10. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Besteller seine Zahlungsfähigkeit bzw. seine Kreditwürdigkeit. Entstehen begründete Zweifel an Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden, z. B. durch schleppende Zahlungsweise, Zahlungsverzug oder Scheckprotest, sind wir berechtigt, Sicherheitsleistungen oder Barzahlung Zug um Zug gegen Leistung zu verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nach, können wir vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Die Frist ist entbehrlich, wenn der Kunde zur Sicherheitsleistung erkennbar nicht imstande ist, beispielsweise wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wurde.
11. Der Besteller ist zur Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Abtretung von gegen uns gerichteten Forderungen bedarf unserer Zustimmung.
12. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nur, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist oder wenn wir unseren Pflichten aus demselben Vertragsverhältnis trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten haben. Ist eine Leistung von uns unstreitig mangelhaft, ist der Besteller zur Zurückbehaltung nur in dem Maße berechtigt, wie der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Mangelbeseitigung steht.
13. Die Zahlungstermine bleiben auch dann bestehen, wenn ohne unser Verschulden Verzögerungen in der Ablieferung entstehen.
14. Soweit Mehrwertsteuer in unserer Abrechnung nicht enthalten ist, insbesondere weil wir aufgrund der Angaben des Bestellers von einer „innergemeinschaftlichen Lieferung“ im Sinne des § 4 Nr. 1 b i. V. m. § 6 a UStG ausgehen und wir nachträglich mit einer Mehrwertsteuerzahllast belastet werden (§ 6 a IV UStG), ist der Besteller verpflichtet, den Betrag, mit dem wir belastet werden, an uns zu bezahlen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob wir Mehrwertsteuer, Einfuhrumsatzsteuer oder vergleichbare Steuern im Inland oder im Ausland nachträglich abführen müssen.
§ 10 Erfüllungsort, Abnahme, Gefahrübergang, Verpackung
1. Erfüllungsort für die in Auftrag gegebenen Leistungen und Zahlungen ist unser Geschäftssitz.
2. Der Besteller ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Leistungen durch uns angezeigt wurde.
Nimmt der Besteller die Leistung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige ab, so gilt die Abnahme als erfolgt.
3. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit Anzeige der Fertigstellung der Ware auf den Besteller über. Soweit Versand vereinbart wurde, geht die Gefahr mit Absendung der Ware oder deren Übergabe an das Transportunternehmen auf den Besteller über.
4. Soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde, bestimmen wir Art und Umfang der Verpackung. Einwegverpackungen werden vom Besteller entsorgt.
5. Erfolgt der Versand in Leihverpackungen, sind diese innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Lieferung frachtfrei zurückzusenden. Verlust und Beschädigung der Leihverpackungen hat der Besteller zu vertreten. Leihverpackungen dürfen nicht zu anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Gegenstände dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.
6. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport hat der Besteller unverzüglich eine Bestandsaufnahme zu veranlassen und uns davon Mitteilung zu machen. Ansprüche aus etwaigen Transportschäden müssen beim Spediteur durch den Besteller unverzüglich geltend gemacht werden.
§ 11 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
1. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware gemäß § 377 HGB unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und uns hierbei wie auch später erkannte Mängel und Schäden unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen sowie uns eine Rückstellprobe aus der betroffenen Lieferung zu überlassen. Für Dienst- und Werkleistungen gilt die Regelung des § 377 HGB entsprechend. Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen.
2. Die Verwendung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen ist unzulässig. Konnte ein Mangel bei Wareneingang oder Leistungserbringung nicht entdeckt werden, ist nach Entdeckung jede weitere Verwendung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes unverzüglich einzustellen.
3. Der Besteller überlässt uns die gerügten Waren und räumt uns die zur Prüfung des gerügten Mangels erforderliche Zeit ein. Bei unbe-rechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Bestellers mit dem angefallenen Überprüfungsaufwand vor.
4. Die Mängelrüge entbindet den Besteller nicht von der Einhaltung seiner Zahlungsverpflichtungen.
§ 12 Gewährleistung
1. Soweit ein Mangel unserer Liefer- oder Leistungsgegenstände vorliegt, sind wir nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Gutschrift innerhalb angemessener Frist berechtigt.
2. Bei wesentlichen Fremderzeugnissen sind wir berechtigt, unsere Haftung zunächst auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche zu beschränken, die uns gegen den Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen Recht fehlschlägt oder der abgetretene Anspruch aus sonstigen Gründen nicht durchgesetzt werden kann. In diesem Fall stehen dem Kunden wieder die Rechte aus dem vorangehenden Absatz 1 zu.
3. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als den der Niederlassung des Bestellers verbracht wurde.
4. Für Ersatzleistungen und Nachbesserungen gelten die gleichen Gewährleistungsbedingungen wie für die ursprünglich gelieferte Sache.
§ 13 Rechtsmängel, Schutzrechte
1. Aufträge nach uns übergebenen Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben werden auf Gefahr des Bestellers ausgeführt. Wenn wir infolge der Ausführung solcher Bestellungen in fremde Schutzrechte eingreifen, stellt uns der Besteller von Ansprüchen dieser Rechtsinhaber frei. Weitergehende Schäden trägt der Besteller.
2. Unsere Haftung für etwaige Schutzrechtsverletzungen, die im Zusammenhang mit der Anwendung der Liefer- oder Leistungsgegenstände oder mit der Verbindung oder dem Gebrauch der Liefer- oder Leistungsgegenstände mit anderen Produkten stehen, ist ausgeschlossen.
3. Im Fall von Rechtsmängeln sind wir nach unserer Wahl berechtigt:
die erforderlichen Lizenzen bezüglich der verletzten Schutzrechte zu beschaffen
oder die Mängel des Liefer- oder Leistungsgegenstandes durch Zurverfügungstellung eines in einem für den Besteller zumutbaren Umfang geänderten Liefer- oder Leistungsgegenstandes zu beseitigen.
4. Unsere Haftung für die Verletzung von fremden Schutzrechten erstreckt sich nur auf solche Schutzrechte, welche in Deutschland registriert und veröffentlicht sind.
5. Eine Übertragung oder Einräumung von Schutz- und Urheberrechten, insbesondere von bestehenden gewerblichen Schutzrechten von uns auf den Besteller, ist nicht Gegenstand der von uns zu erbringenden Lieferung oder Leistung. Art und Umfang der einzuräumenden Nutzungs- oder Schutzrechte bleiben einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung vorbehalten.
6. Die von uns zur Auftragsausführung eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Daten und Werkzeuge bleiben auch bei gesonderter Verrechnung unser Eigentum und werden nicht ausgeliefert; etwaige Urheberrechte stehen uns zu.
7. Sämtliche von uns entworfenen Ideen und Unterlagen, insbesondere Muster, Dummies, Skizzen, Entwürfe, technische Informationen etc., unterstehen dem Schutz des geistigen Eigentums der Hilgenberg GmbH und dürfen ohne unsere Zustimmung in keiner Form genutzt oder verwertet werden, sofern dieser Erzeugnisse nicht ausschließlich nach den Angaben und Vorschriften des Bestellers gefertigt wurden.
8. Sofern wir im Auftrag des Bestellers nach von diesem übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen technischen Unterlagen, oder nach vom Auftraggeber vorgege-benen Verfahrenswünschen fertigt, übernimmt der Besteller die Verantwortung dafür, dass damit Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf bestehende Schutzrechte, insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Erzeugnisse, so sind wir, ohne zur Überprüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, berechtigt, im betreffenden Umfang jede weitere Tätigkeit einzustellen und Schadensersatz vom Besteller zu verlangen.
9. Mit Übergabe derartiger Zeichnungen, Unterlagen und dergleichen sowie mit den gewünschten Verfahrenserfolgen und den vorgegebenen Rezepturen und zugrunde gelegten Materialeinsätzen etc. werden wir durch den Auftraggeber von allen in diesem Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter freigestellt.
§ 14 Haftung
1. Wir haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur mit dem Gesellschaftsvermögen.
2. Im Fall einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Für grob fahrlässiges Verschulden haften wir auch bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist in den vorgenannten Fällen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Falle zugesicherter Eigenschaften ist unsere Haftung auf den Umfang und die Höhe unserer Produkt-Haftpflichtversicherung begrenzt. Der Umfang der Deckung entspricht den unverbindlichen Empfehlungen zur Betriebs-Haftpflichtversicherung des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft. Die Höhe der Deckung beträgt für die im Versicherungsvertrag erfassten Versicherungsfälle 2 Mio. Euro pro Versicherungsjahr.
3. Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher Verletzung von Vertragspflichten durch uns, Ansprüche wegen Personenschäden und Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen.
4. Für deliktische Ansprüche haften wir entsprechend der vertraglichen Haftung.
5. Eine weitergehende Schadenersatzhaftung als nach den vorstehenden Regelungen ist ausgeschlossen.
6. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als dieser mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängel- und Schadenersatzansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.
7. Eine Haftung von uns ist ausgeschlossen, soweit der Besteller seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat.
8. Soweit die Haftung von uns ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
9. Soweit die Haftung nach Vorstehendem ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, ist der Besteller verpflichtet, uns auch von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.
10. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
11. Der Besteller ist verpflichtet, uns von etwaigen geltend gemachten Ansprüchen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorzubehalten.
§ 15 Verjährung
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln unserer Produkte, Dienst- und Werkleistungen sowie die daraus entstehenden Schäden beträgt 1 Jahr. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die vorstehende Verjährungsverkürzung gilt nicht, soweit das Gesetz
in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt.
2. Die Verjährungsfrist nach vorhergehender Ziffer 1 gilt nicht im Falle des Vorsatzes, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen haben, bei Schadenersatzansprüchen wegen Personenschäden oder Freiheitsverletzung einer Person, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz und bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung.
3. Nacherfüllungsmaßnahmen hemmen weder die für die ursprüngliche Leistungserbringung geltende Verjährungsfrist, noch lassen sie die Verjährung neu beginnen.
§ 16 Eigentumserwerb und -vorbehalt, Pfandrecht
1. Wir behalten uns das Eigentum an allen Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich aller uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehenden Forderungen vor.
Wir behalten uns an den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen (technischen) Unterlagen alle Eigentums- und Urheberrechte vor.
2. Wird unser Eigentum mit fremdem Eigentum verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwerben wir Eigentum an der neuen Sache nach Maßgabe des § 947 BGB.
3. Erfolgen Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die fremde Leistung als Hauptsache anzusehen ist, so erwerben wir Eigentum im Verhältnis des Wertes unserer Leistung zu der fremden Leistung zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
4. Sofern wir durch unsere Leistung Eigentum an einer Sache erwerben, behalten wir uns das Eigentum an dieser Sache bis zur Begleichung aller bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
5. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und, sofern erforderlich, rechtzeitig Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen. Der Besteller hat die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Im Schadenfalle entstehende Sicherungsansprüche sind an uns abzutreten.
6. Der Besteller ist berechtigt, die Sache, welche im (Mit-)Eigentum von uns steht, im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns nachkommt. Für diesen Fall gilt die aus der Veräußerung entstehende Forderung in dem Verhältnis als an uns abgetreten, in dem der Wert der durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Hilgenberg-Leistung zum Gesamtwert der veräußerten Ware steht. Der Besteller bleibt zur Einziehung dieser Forderung auch nach der Abtretung berechtigt. Unsere Befugnis, diese Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt.
7. Das Recht des Bestellers zur Verfügung über die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sowie zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen erlischt, sobald er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt und bzw. oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird. In diesen vorgenannten Fällen sowie bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Bestellers sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Mahnung zurückzunehmen.
8. Der Besteller informiert uns unverzüglich, wenn Gefahren für unser Vorbehaltseigentum, insbesondere bei Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit und Vollstreckungsmaßnahmen, bestehen. Auf unser Verlangen hat der Besteller alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der im (Mit-)Eigentum von uns stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Der Besteller unterstützt uns bei allen Maßnahmen, die nötig sind um unser (Mit-)Eigentum zu schützen und trägt die darausresultierenden Kosten.
9. Wegen aller Forderungen aus dem Vertrag steht uns ein Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in unseren Besitz gelangten Sachen des Bestellers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Lieferungen oder Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Liefer- oder Leistungsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht, soweit dieses unbestritten oder rechtskräftig fest-gestellt ist. Die §§ 1204 ff. BGB und § 50 Abs. 1 der Insolvenzordnung finden entsprechend Anwendung.
10. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 15 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.
§ 17 Werkzeuge
1. Sind zur Durchführung des Auftrages spezielle Werkzeuge erforderlich, so sind wir und bleiben – sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde – Eigentümer der durch uns oder einem von uns beauftragten Dritten hergestellten Werkzeuge; dies gilt auch dann, wenn der Besteller anteilig Werkzeugkosten bezahlt.
2. Die Werkzeuge werden – falls ausdrücklich vereinbart – nur für die Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Wir sind nur dann zur Instandhaltung und zum kostenlosen Ersatz dieser Werkzeuge verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich ist. Eine Verpflichtung zur Aufbewahrung erlischt 2 Jahre nach der letzten Teilelieferung aus den Werkzeugen und vorheriger Benachrichtigung des Bestellers.
3. Im Angebot und in der Auftragsbestätigung werden anteilige Werkzeugkosten gesondert aufgeführt; sie sind bei Vertragsabschluss ohne Abzug fällig. Ferner soll darin angegeben werden, ob und wie eventuell gezahlte Werkzeugkostenanteile amortisiert werden.
4. Ist vereinbart, dass der Besteller Eigentümer der Werkzeuge werden soll, so geht das Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises für die Werkzeuge auf ihn über. Die Übergabe der Werkzeuge an den Besteller wird ersetzt durch die Aufbewahrungspflicht von uns. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Werkzeuge sind wir bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl durch den Besteller oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraums zum ausschließlichen Besitz der Werkzeuge berechtigt. Wir werden die Werkzeuge als Fremdeigentum kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten versichern.
5. Bei bestellereigenen Werkzeugen gemäß Absatz 4 oder bei vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Werkzeugen beschränkt sich unsere Haftung bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die nach diesem § 17 begründeten Verpflichtungen von uns erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung an den Besteller zur Abholung dieser die Werkzeuge nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung abgeholt hat.
6. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachkommt, steht uns ein Zurückbehaltungsrecht an den Werkzeugen zu.
§ 18 Bearbeitung von Materialien
Überlässt uns der Besteller Materialien zur Bearbeitung gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
1. Die zu bearbeitenden Waren werden von uns bei Anlieferung nur auf äußerlich erkennbare Mängel und Schäden untersucht. Zu weitergehenden Kontrollen sind wir nicht verpflichtet. Festgestellte Mängel oder Schäden werden dem Besteller innerhalb von 10 Werktagen ab Mangelentdeckung angezeigt.
2. Die uns überlassene Ware muss aus einem gut zu bearbeitenden Material von normaler Beschaffenheit bestehen, maßhaltig sein, soweit sie bereits bearbeitet sind und solche Abmessungen, besonders in der Bohrung, besitzen, dass ein einfaches Aufspannen und eine normale Bearbeitung möglich ist.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, werden wir den Besteller auf den notwendig werdenden Mehraufwand und auf die daraus folgende Preiserhöhung hinweisen.
Ist der Besteller mit der Preisänderung nicht einverstanden, hat er das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat unverzüglich nach unserer Mitteilung über die geänderten Voraussetzungen zu erfolgen. Erklärt der Besteller den Rücktritt, so hat er den bereits geleisteten Aufwand angemessen zu vergüten.
3. Die Anfertigung und Herrichtung besonderer Spannvorrichtungen werden gesondert berechnet.
4. Erweist sich die überlassene Ware infolge von Materialfehlern als unbrauchbar, so sind uns die aufgewendeten Bearbeitungskosten zu ersetzen.
5. Für Schäden durch ungenaue Beschriftung und Kennzeichnung der vom Besteller angelieferten Ware haften wir nicht.
6. Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche Schäden einschließlich entgangenen Gewinns, die uns durch die Überlassung von nicht bearbeitungsfähigem Material entstehen, zu ersetzen.
7. Für im branchenüblichen Umfang anfallenden Ausschuss wird von uns kein Ersatz geleistet.
8. Die Materialien werden auf eigene Gefahr des Bestellers bei uns eingelagert. Eine Versicherung der vom Besteller überlassenen und von uns zur weiteren Verarbeitung lagernden Materialien erfolgt von uns nur auf Verlangen und auf Kosten des Bestellers.
9. Bei unverhältnismäßig langer Lagerdauer, welche auf ein Verhalten des Bestellers zurückzuführen ist, behalten wir uns vor, dem Besteller Lagergeld für die mit den Materialien belegten Stellplätzen zu berechnen oder die Materialien extern auf Kosten des Bestellers bei einer Spedition einzulagern.
§ 19 Geheimhaltung
1. Der Besteller verpflichtet sich, alle schutzwürdigen Aspekte der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln. Er wird ins-besondere alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis behandeln. Nicht unter die Geheimhaltungspflicht fallen Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits öffentlich bekannt waren sowie solche Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die dem Vertragspartner bereits nachweislich vor der Bekanntgabe durch uns bekannt waren. Der Besteller sorgt dafür, dass auch seine Mitarbeiter entsprechen zur Geheimhaltung verpflichtet werden.
2. Eine Vervielfältigung der dem Besteller überlassenen Unterlagen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
3. Sämtliche Unterlagen dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht oder außerhalb des Zwecks verwendet werden, zu dem sie dem Besteller überlassen wurden.
4. Eine auch teilweise Offenlegung der Geschäftsbeziehung mit uns gegenüber Dritten darf nur nach unserer vorherigen schrift-lichen Zustimmung erfolgen; der Besteller soll die Dritten im Rahmen einer gleichartigen Vereinbarung ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichten.
5. Der Besteller darf nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zu-
stimmung mit der Geschäftsbeziehung mit uns werben.
6. Der Besteller ist auch nach dem Ende der geschäftlichen Beziehungen zur Geheimhaltung verpflichtet.
7. Der Besteller verpflichtet sich, nicht direkt oder indirekt mit unseren Kunden Geschäfte abzuwickeln, die dem Liefer- und Leistungsgegenstand entsprechen.
§ 20 Gerichtsstand und geltendes Recht
1. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Geschäftssitz oder der Gerichtsstand des Bestellers.
2. Für die Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Anwendbarkeit des CISG – „UN-Kaufrecht“ ist ausgeschlossen.
3. Sollten einzelne Teile dieser ALB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner bemühen sich, die unwirksame Klausel durch eine andere Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck und rechtlichen Sinn der ursprünglichen Formulierung am nächsten kommt und sich im Einklang mit der insoweit einschlägigen gesetzlichen Regelung befindet.
4. Die Vertragssprache ist deutsch.
§ 21 Datenverarbeitung
Der Besteller ist damit einverstanden, dass wir die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Besteller unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke, insbesondere speichern oder an eine Kreditschutzorganisation übermitteln, soweit dies im Rahmen der Zweckbestimmungen des Vertrages erfolgt oder zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Bestellers an dem Ausschluss der Verarbeitung, insbesondere der Übermittlung, dieser Daten überwiegt.
§ 22 Kontaktdaten
Hilgenberg GmbH
Geschäftsführer: Ingo Hilgenberg & Florian Salewski
Strauchgraben 2
34323 Malsfeld
Deutschland
T +49 (0) 5661 7303-0
F +49 (0) 5661 7303-11
E info@hilgenberg-gmbh.de
www.hilgenberg-gmbh.de
Registergericht: Amtsgericht Fritzlar
Handelsregister Nr.: HRB 11038
Ust.ID Nr.: DE213695765
Stand der Information: 05/2021